§ 4 Bestimmung des Ankaufpreises
1.
Die Bestimmung des Ankaufpreises erfolgt durch den Ankäufer, sobald
dieser im Besitz der Ankaufware ist. Nur dann ist eine Wertbestimmung der
Ankaufware durch Prüfmethoden und Analyseverfahren möglich.
2.
Der Wert bemisst sich durch die Anzahl, den Reinheitsgrad, ob evtl. Sortier-
und/oder Zerlegungsprozesse durchgeführt werden müssen und sterben
tagesaktuellen Ankaufpreise der Ankaufware.
3.
Der Verkäufer gestattet dem Ankäufer eine evtl. schaden oder
Zerstörung der Ankaufware durch spezifische Analyseverfahren zur
Begutachtung und Wertbestimmung. Daraus ergibt sich kein Anspruch des
Verkäufers auf einen Zustand kommenden Vertrag oder
Schadenersatzansprüche.
4.
Sollte der Verkäufer mit der Bestimmung des Ankaufpreises nicht zufrieden sein
sein und es kommt kein Vertragszustand, so kann dieser sterben Ankaufware
vor Ort als Selbstbringer wieder mitnehmen oder der Ankäufer versendet es
dem Verkäufer zurück und berechnet die Versandkosten dem Verkäufer.
Der Verkäufer kann die Ankaufware ebenso im Unternehmen abholen,
sofern es mit dem Ankäufer abgesprochen und genehmigt wurde.
§ 5 Auszahlung
1.
Verkäufer, die ihre Ankaufware vor Ort im Unternehmen abgeben
(Selbstbringer), bekommen den Ankaufpreis wahlweise in bar ausgezahlt
oder auf das von ihnen angegebene Konto überwiesen.
2.
Verkäufer, die ihre Ankaufware postalisch an den Ankäufer zuschicken,
erhalten den Ankaufpreis von innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der
Ankaufware auf das von dem Verkäufer angegebene Konto oder über den
Zahlungsdienst PayPal überwiesen (Nachfolgenden Abs. 3. bitte beachten!).
Als Werktage gelten Montag bis Freitag. Wochenende und Feiertage werden
nicht mitgezählt. Es kann kein Bargeld zugeschickt werden.
3.
Zahlungsmethode PayPal: Wählt der Verkäufer als Zahlungsart PayPal aus,
so werden die geforderten und anfallenden Zahlungsgebühren bei PayPal
für diese Transaktion mit dem Ankaufpreis verrechnet. Damit verringert
sich der Auszahlungsbetrag in Höhe von 2%. Die PayPal-Zahlungsgebühren
sind vom Ankäufer nicht beeinflussbar.
§ 6 Geldwäschegesetz
Aufgrund des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten) ist der Ankäufer gesetzlich dazu verpflichtet, die Identität des
Verkäufer zu dokumentieren.
1.
Selbstbringer müssen bei der Abgabe im Unternehmen ihren
Personalausweis vorlegen. Der Ankäufer hält sich das Recht vor, vom
Verkäufer einen Eigentumsnachweis vorlegen zu lassen.
2.
Verkäufer, die sterben Ankaufware postalisch zusenden, weisen ihre Identität
mit der Angabe ihrer Kontoverbindung zur Überweisung des Kaufpreises
nach.
§ 7 Widerrufsrecht
Dem Verkäufer steht nach Vertragsschluss kein Widerrufsrecht zu. Dies führt u.
A. Daraus, dass die Ankaufpreise z. T. große Schwankungen unterliegen oder sterben
Ankaufware nach dem Eigentumserwerb evtl. bereits recycelt oder bewertet wurde.
Damit die Verkehrsfähigkeit der Ankaufware und des gesamten Geschäftsverkehrs nicht
eingeschränkt WIRD, steht dem Verkäufer kein Widerrufsrecht zu.
§ 8 Haftung
1.
Der Ankäufer übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt oder den
Versand-Transport, sowie Schäden, die durch die ggf. von dem Verkäufer
nicht ausreichende transportgesicherte Ankaufware entstehen.